§ 67 UrhG – Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 143 – Inkrafttreten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026