§ 60d UrhG – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
- 1.
- nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
- 2.
- sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder
- 3.
- im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.
- 1.
- Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),
- 2.
- einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.
- 1.
- einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
- 2.
- einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts · Unterabschnitt 3 – Verwertungsrechte
- § 23 – Bearbeitungen und Umgestaltungen
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… Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 4 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- § 60h – Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
-
… Unterabschnitt 5a – Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
- § 61d – Nicht verfügbare Werke
-
… Unterabschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63 – Quellenangabe
-
… Abschnitt 8 – Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69d – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 6 – Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 1 – Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 5 – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 52 – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026