§ 36 UrhG – Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
- 1.
- die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
- 2.
- Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
- 3.
- eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 5 – Rechtsverkehr im Urheberrecht · Unterabschnitt 2 – Nutzungsrechte
- § 32 – Angemessene Vergütung
- § 32a – Weitere Beteiligung des Urhebers
- § 32d – Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
- § 36a – Schlichtungsstelle
- § 36d – Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
- § 40a – Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
- § 41 – Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
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… Abschnitt 8 – Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69a – Gegenstand des Schutzes
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 7 – Schutz des Presseverlegers
- § 87k – Beteiligungsanspruch
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Teil 3 – Besondere Bestimmungen für Filme · Abschnitt 1 – Filmwerke
- § 88 – Recht zur Verfilmung
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen
- § 137i – Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026