§ 33 UrhG – Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
- § 81 – Schutz des Veranstalters
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… Abschnitt 4 – Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 – Verwertungsrechte
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… Abschnitt 5 – Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 – Sendeunternehmen
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… Abschnitt 7 – Schutz des Presseverlegers
- § 87g – Rechte des Presseverlegers
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Teil 3 – Besondere Bestimmungen für Filme · Abschnitt 1 – Filmwerke
- § 94 – Schutz des Filmherstellers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026