§ 20d UrhG – Direkteinspeisung
(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe.
(2) § 20b gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 4 – Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- § 50 – Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026