§ 14 UrhG – Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026