§ 137a UrhG – Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026