§ 115 UrhG – Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 3 – Zwangsvollstreckung · Unterabschnitt 3 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 117 – Testamentsvollstrecker
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026