§ 105 UrhG – Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 104a – Gerichtsstand
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Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen · Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 143 – Inkrafttreten
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 2 – Gerichtliche Geltendmachung
- § 131 – Ausschließlicher Gerichtsstand
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026