§ 65 UmwG – Beschluß der Hauptversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 233 – Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 240 – Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 252 – Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024