§ 3 UmwG – Verschmelzungsfähige Rechtsträger
- 1.
- eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
- 2.
- Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
- 3.
- eingetragene Genossenschaften;
- 4.
- eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 5.
- genossenschaftliche Prüfungsverbände;
- 6.
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
- 1.
- wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
- 2.
- natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Drittes Buch – Spaltung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Möglichkeit der Spaltung
- § 124 – Spaltungsfähige Rechtsträger
-
Fünftes Buch – Formwechsel · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
- § 191 – Einbezogene Rechtsträger
-
Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung · Erster Teil – Grenzüberschreitende Verschmelzung
-
… Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung
- § 320 – Grenzüberschreitende Spaltung
-
… Dritter Teil – Grenzüberschreitender Formwechsel
- § 333 – Grenzüberschreitender Formwechsel
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024