§ 269 UmwG – Hauptversammlungsbeschlüsse, genehmigtes Kapital
Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die abgeholten oder nach § 268 Abs. 3 veräußerten Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen. Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 281 – Benachrichtigung der Anteilsinhaber, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
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… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 299 – Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024