§ 239 UmwG – Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
(1) In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024