§ 234 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:
- 1.
- die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
- 2.
- beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
- 3.
- der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024