§ 231 UmwG – Mitteilung des Abfindungsangebots
Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat den Gesellschaftern oder Aktionären spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, das Abfindungsangebot nach § 207 zu übersenden. Der Übersendung steht es gleich, wenn das Abfindungsangebot im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesellschaftsblättern bekanntgemacht wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 238 – Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 260 – Vorbereitung der Generalversammlung
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… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024