§ 229 UmwG – (weggefallen)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Fünftes Buch – Formwechsel · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Formwechsel von Kapitalgesellschaften · Vierter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 251 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
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… Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine · Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
- § 274 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 283 – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
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… Fünfter Abschnitt – Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- § 292 – Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024