§ 181 UmwG – Gewährung der Gegenleistung
(1) Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des übertragenden Vereins im Zeitpunkt der Beschlußfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist.
(2) In dem Beschluß, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, daß bei der Verteilung der Gegenleistung jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluß angehört hat. Ferner sind in dem Beschluß die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Gegenleistung auf die Mitglieder zu verteilen ist.
- 1.
- die Höhe der Versicherungssumme,
- 2.
- die Höhe der Beiträge,
- 3.
- die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4.
- der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
- 5.
- der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
- 6.
- die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Ist eine Gegenleistung entgegen Absatz 1 nicht vereinbart worden, so ist sie auf Antrag vom Gericht zu bestimmen; § 30 Abs. 1 und § 34 sind entsprechend anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Viertes Buch – Vermögensübertragung · Dritter Teil – Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen · Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 183 – Bestellung eines Treuhänders
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024