§ 178 UmwG – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer Aktiengesellschaft und die für einen übernehmenden Versicherungsverein im Falle der Verschmelzung jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) § 176 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das für ein übernehmendes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen maßgebende Bundes- oder Landesrecht bestimmt, ob der Vertrag über die Vermögensübertragung zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertretung befugten Organs des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Stelle und welcher Erfordernisse die Zustimmung bedarf.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UmwGUmwandlungsgesetz
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Viertes Buch – Vermögensübertragung · Dritter Teil – Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen · Erster Abschnitt – Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Zweiter Unterabschnitt – Teilübertragung
- § 179 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
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… Zweiter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 180 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
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… Zweiter Unterabschnitt – Teilübertragung
- § 184 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
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… Vierter Abschnitt – Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit · Erster Unterabschnitt – Vollübertragung
- § 188 – Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
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… Zweiter Unterabschnitt – Teilübertragung
- § 189 – Anwendung der Spaltungsvorschriften
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Siebentes Buch – Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 – Zwangsgelder
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024