§ 136 UmwG – Spaltungsplan
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
UmwGUmwandlungsgesetz
-
Drittes Buch – Spaltung · Zweiter Teil – Besondere Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 142a – Verpflichtungen nach § 72a
-
-
KStGKörperschaftsteuergesetz
-
Vierter Teil – Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 29 – Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024