§ 7 UKlaG – Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 – Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026