§ 1 UKlaG – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026