§ 1 UKlaG – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2c – Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
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Abschnitt 2 – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 – Anspruchsberechtigte Stellen
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Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für Klagen nach § 1
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Abschnitt 4 – Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 1 – Allgemeiner Teil · Abschnitt 5 – Verjährung · Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204a – Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026