§ 14 UIG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UIG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.10.2014 I 1643;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.2.2021 I 306

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026