§ 3 UhVorschG – Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UhVorschG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 17.7.2007 I 1446;

zuletzt geändert durch Art. 44 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Oktober 2025