§ 6 TzBfG – Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026