§ 20 TzBfG – Information der Arbeitnehmervertretung
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TzBfGTeilzeit- und Befristungsgesetz
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Dritter Abschnitt – Befristete Arbeitsverträge
- § 21 – Auflösend bedingte Arbeitsverträge
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026