§ 16 TzBfG – Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TzBfGTeilzeit- und Befristungsgesetz
-
Dritter Abschnitt – Befristete Arbeitsverträge
- § 21 – Auflösend bedingte Arbeitsverträge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TzBfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026