§ 27 TDDDG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026