§ 25 TDDDG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
- 1.
- wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
- 2.
- wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
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Teil 3 – Datenschutz bei digitalen Diensten, Endeinrichtungen · Kapitel 2 – Endeinrichtungen
- § 26 – Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
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Teil 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TDDDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026