§ 16a TPG – Verordnungsermächtigung
- 1.
- die Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich ihrer Dokumentation und an den Schutz der dokumentierten Daten,
- 2.
- die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung als Gewebespender,
- 3.
- die Untersuchung der Gewebespender,
- 4.
- die Meldung von Qualitäts- und Sicherheitsmängeln und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
- 5.
- die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung der Gewebespender oder der Zustimmung zu einer Gewebeentnahme
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TPGTransplantationsgesetz
-
Abschnitt 3a – Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
- § 8e – Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
-
Abschnitt 5 – Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
-
Abschnitt 5b – Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16b – Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung
-
Abschnitt 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 – Bußgeldvorschriften
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AMGArzneimittelgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 9.4.2026 I Nr. 98
Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2026