§ 78 TKG – Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wahrgenommen. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(3) Die Informationen können auch für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch Gesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.
(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet die zentrale Informationsstelle des Bundes mit der Bundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundesnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 5 – Informationen über Infrastruktur und Netzausbau
- § 83 – Informationen über Liegenschaften
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Teil 8 – Wegerechte und Mitnutzung · Abschnitt 2 – Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
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… Abschnitt 3 – Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, sonstige physische Infrastrukturen und offener Netzzugang
- § 153 – Informationen über sonstige physische Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
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Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden · Abschnitt 2 – Befugnisse
- § 203 – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026