§ 184 TKG – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten
- 1.
- bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- 2.
- zur Erfüllung
- a)
- internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- b)
- der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- c)
- von Bündnisverpflichtungen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge · Abschnitt 2 – Notfallvorsorge
- § 188 – Mitwirkungspflichten und Entschädigung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026