§ 124 TKG – Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde
Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026