§ 109 TKG – Preisangabe
- 1.
- Premium-Dienste,
- 2.
- Auskunftsdienste,
- 3.
- Massenverkehrsdienste,
- 4.
- Service-Dienste,
- 5.
- Kurzwahldienste oder
- 6.
- Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026