§ 16b TierSchG

(1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752

Mittelbare Änderung durch Art. 2a G v. 17.8.2023 I Nr. 219 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023