§ 5 THWG – Beirat
Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte THWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 30.3.2021 I 402
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026