§ 7 TabStG – Registrierte Empfänger
(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren unter Steueraussetzung
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet worden ist, die
- 1.
- während eines Monats für Zigaretten und Rauchtabak und
- 2.
- während zweier Monate für Zigarren und Zigarillos entsteht.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
TabStGTabaksteuergesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Februar 2023