§ 28 TabStG – Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis
(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 15 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. Februar 2023