§ 46 TabakerzG – Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes angepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang zu ändern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026