§ 41 TabakerzG – Vorübergehende Verbringungsverbote
Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- 1.
- Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- 2.
- Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026