§ 41 TabakerzG – Vorübergehende Verbringungsverbote

Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
1.
Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
2.
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026