§ 37 TabakerzG – Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.
- als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- 2.
- als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026