§ 33 TabakerzG – Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
- b)
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
- 2.
- Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026