§ 30 TabakerzG – Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026