§ 24 TabakerzG – Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen

Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026