§ 20a TabakerzG – Verbot der Außenwerbung

Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TabakerzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026