§ 66 SVG – Rückforderung
(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 3 – Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- § 19 – Übergangsbeihilfe
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… Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 57 – Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
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Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 113 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 114 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 120 – Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026