§ 33 SVG – Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die
1.
eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026