§ 23 SVG – Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
- 1.
- des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Wehrdienstzeit,
- 2.
- des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
- des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
- des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
- des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Wehrdienstzeit
- 1.
- einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
- einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
- einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
- einer Elternzeit,
- 5.
- einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
- 6.
- einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 57 – Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
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Teil 5 – Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026