§ 20 SVG – Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Übergangsbeihilfe erhalten
- 1.
- Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
- a)
- wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
- b)
- wegen Dienstunfähigkeit,
- 2.
- Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
- 1.
- ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro
- a)
- für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
- b)
- für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- 2.
- ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
- a)
- für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
- b)
- für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 113 – Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- § 126 – Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
- § 129 – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- § 131 – Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026