§ 17 SVG – Ausgleichsbezüge
- 1.
- von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,
- 2.
- von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,
(2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 2 – Eingliederung in das spätere Berufsleben
- § 13 – Eingliederungsschein und Zulassungsschein
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… Unterabschnitt 4 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
- § 21 – Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
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… Abschnitt 3 – Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
- § 60 – Bezüge bei Verschollenheit
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… Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
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Teil 5 – Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026