§ 71 StVZO – Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 69a – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025